AGB

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Sicherheitsgewerbe (gültig ab 1. Mai 2025) 

1. Geltungsbereich (1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Fol genden: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Auftrag gebers mit dem Sicherheitsunternehmen (im Folgenden: Unter nehmen). (2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Un ternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart. (3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenste hende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das Unternehmen ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn das Unternehmen in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihm übertragene Tätigkeit vorbehaltlos ausführt. 2. Allgemeine Dienstausführung (1) Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Sicherheitsdienst leistung kann als Interventionsdienst, Revierdienst, Objektschutz dienst, Werkschutzdienst oder sonstige Sicherheitsdienstleistun gen ausgeübt werden. (2) Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (in der Regel keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz zur Re gelung der Arbeitnehmerüberlassung - AÜG), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des be schäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenom men bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Sicherheitsun ternehmen. (3) Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behörd lichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich. 3. Begehungsvorschrift Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die Bege hungsvorschrift / der Alarmplan maßgebend. Sie / er enthält, den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näheren Best immungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderun gen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / des Alarmplanes bedürfen einer Vereinbarung mindestens in Textform. Soweit un vorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstver richtungen Abstand genommen werden. 4. Schlüssel und Notfallanschriften (1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftrag geber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. (2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haf tet das Unternehmen im Rahmen der Ziffer 11. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmen die Anschriften bekannt, die bei einer Ge fährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt wer den können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmen umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen das Unter nehmen über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsrei henfolge anzuordnen. (3) Unter den hier aufgeführten Begriff „Schlüssel“ zählt auch jeder andere Gegenstand zum Öffnen und Schließen einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgewählten Personen den Zugang in be stimmte Bereiche zu gestatten und anderen Personen diesen zu verweigern. 5. Beanstandungen (1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlech terfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) bezie hen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform der Betriebs leitung des Unternehmens mitzuteilen. Ein Verstoß gegen die Ver pflichtung, Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen, führt jedoch nicht zum Verlust von Ansprüchen des Auftraggebers. (2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Diens tes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach Benachrichtigung in Textform nicht in angemessener Zeit - spätestens innerhalb von einem Monat für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertrags partner zumutbar ist. 6. Auftragsdauer (1) Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die Auftragsbestätigung mindestens in Textform zu geht. (2) Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes mindestens in Textform vereinbart ist – ein Jahr. Ist der Auftraggeber Unterneh mer und wird der Vertrag nicht bis spätestens ein Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw. (3) Jeweils ein Monat vor Ende der jährlichen Verlängerung be steht ein Kündigungsrecht. (4) Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Vertrag nicht bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Der Verbraucher kann das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. 7. Ausführung durch andere Unternehmen Das Unternehmen ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auf traggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Unternehmen zu bedienen, die die Gewerbeerlaubnis gemäß § 34a GewO besit zen und zuverlässig sind. 8. Unterbrechung der Bewachung (1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen, Pandemien und ande ren Fällen höherer Gewalt kann das Unternehmen den Dienst, so weit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. (2) Im Falle der Unterbrechung ist das Unternehmen verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen. 9. Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonsti ger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von ei nem Monat in Textform gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages in Textform unter Ein haltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt. 10. Rechtsnachfolge Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Ver trag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages haupt sächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsformänderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.

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